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   VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 03/05   

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VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 03/05 (https://dejure.org/2005,43957)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.05.2005 - 1 VK 03/05 (https://dejure.org/2005,43957)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 1 VK 03/05 (https://dejure.org/2005,43957)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Vergaberecht; Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten als öffentliche Auftraggeber; Auftraggebereigenschaft öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten; Bedarf für das Korrektiv eines vergaberechtlichen Regimes bei Sparkassen und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VK Münster, 24.06.2002 - VK 3/02

    Sind öffentliche Banken und Sparkassen öffentliche Auftraggeber?

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Sie führt ihre Auffassung hierzu dezidiert aus und unterlegt diese mit Bezügen zu einschlägigen Gesetzen, wie dem Sparkassengesetz M-V, etc., und der Satzung der Antragsgegnerin sowie mit einschlägigen Vergabekammer- bzw. Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen, u.a. der Entscheidung der Vergabekammer Münster vom 24. Juni 2002 - VK 03/02 -.

    Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist im Vergaberecht von zentraler Bedeutung, da anhand dieser Begrifflichkeit festgelegt wird, ob eine juristische Person die vergaberechtlichen Bestimmungen des GWB sowie der Verdingungsordnungen zu beachten hat oder nicht (vgl. auch VK Münster, Beschluss vom 24. Juni 2002 - VK 03/02 -).

    Nach Kenntnis der Kammer existiert lediglich der bereits zitierte, nicht bestandskräftige Beschluss der Vergabekammer Münster vom 24. Juni 2002 - VK 03/02 -, der sich explizit mit dieser Frage auseinander setzt und die Auftragsgebereigenschaft i.S. des § 98 Nr. 2 GWB für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bejaht.

    Ob also eine Einrichtung des öffentlichen Rechts angenommen werden kann, die dem europäischen Vergaberegime unterliegt, ist daher anhand der konkreten Tatbestandsmerkmale des § 98 Nr. 2 GWB zu ermitteln (vgl. VK Münster, Beschluss vom 24. Juni 2002 - VK 03/02 -).

    Hinzu kommen die wirtschaftlichen Ausgleichsmechanismen der Gewährträgerhaftung und der Anstaltslast nach § 3 SpkG M-V. Zwar ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer Münster (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2002 - VK 03/02 -) die Annahme einer wettbewerblichen Sonderstellung und damit ein Wettbewerbsvorteil für dieöffentlich-rechtlichen Kreditanstalten bereits bzw. allein durch die Gewährträgerhaftung nicht gerechtfertigt.

    Dabei handelt es sich um einen besonders schweren Vergaberechtsverstoß (vgl. VK Münster, Beschluss vom 24. Juni 2005 - VK 03/02 - m.w.N.).

  • BayObLG, 22.01.2002 - Verg 18/01

    Primärrechtsschutz und Antragsbefugnis bei Verletzung von Bieterrechten durch

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Weiter lässt die Klassifizierung als Fachunternehmen erwarten, dass sie sich an einer Ausschreibung beteiligen würde und in diesem Verfahren zumindest die Aussicht auf Berücksichtigung hätte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Jan. 2002 - Verg 18/01 - m.w.N.).

    Bei einer de-facto-Vergabe genügt es zudem nach gefestigter Rechtsprechung, dass der Antragsteller darlegt, ihm sei durch Missachtung des Vergaberechts bisher die Möglichkeit genommen worden, im Wettbewerb ein aussagekräftiges und detailliertes Angebot zur Erbringung der Leistungen abzugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Jan.2005 - Verg 93/04 - BayObLG, Beschluss vom 22. Jan.2002 - Verg 18/01 - m.w.N.).

    Das Vorliegen einer de-facto-Vergabe schließt folglich eine zur Präklusion führende Rügeobliegenheit aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Jan. 2002 - Verg 18/01 - m.w.N.).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - Rs. C-18/01 - Korhonen Rn. 40 ff. m.w.N.) ist das Tatbestandsmerkmal Allgemeininteresse mit einem weiten Verständnis zu beurteilen.

    Der EuGH hat jedoch bereits mehrfach klargestellt, dass ein entwickelter Wettbewerb allein nicht auf das Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art schließen lässt (vgl. Urteil vom 10. Nov. 1998 - Rs. C-360/96 - Gemeente Arnheim Rn. 43 ff.; Urteil vom 27. Feb. 2003 - Rs. C-373/00 - Adolf Truly Rn. 61; Urteil vom 22. Mai 2003 - Rs. C-18/01 - Korhonen Rn. 50).

    Die Tätigkeit unter normalen Marktbedingungen, eine Gewinnerzielungsabsicht und ein Mechanismus zum Ausgleich etwaiger Verluste seien Indizien für eine gewerbliche Betätigung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - Rs. C-18/01 - Korhonen Rn. 50 f.).

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Ein anderer Teil der Kommentierung hingegen verweist u.a. unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (Rs. C-360/96, WuW/E Verg 161 Rn. 43 und 47 - Gemeente Arnhem) darauf, dass durch die Teilnahme an einem funktionierenden Wettbewerb nichtgewerbliches Handeln nicht ausgeschlossen ist.

    Der EuGH hat jedoch bereits mehrfach klargestellt, dass ein entwickelter Wettbewerb allein nicht auf das Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art schließen lässt (vgl. Urteil vom 10. Nov. 1998 - Rs. C-360/96 - Gemeente Arnheim Rn. 43 ff.; Urteil vom 27. Feb. 2003 - Rs. C-373/00 - Adolf Truly Rn. 61; Urteil vom 22. Mai 2003 - Rs. C-18/01 - Korhonen Rn. 50).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Auch nach der Entscheidung des EuGH zur Auftraggebereigenschaft im Ente Fiera-Fall (Urteil vom 10. Mai 2001 - Rs. C-223/99 und C-260/99 -) ist nach wie vor sehr umstritten, ob auch öffentlich-rechtliche Kreditanstalten öffentliche Auftraggeber i.S. des § 98 Nr. 2 GWB sind.

    Die fehlende Nennung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Kreditanstalten führt folglich nicht automatisch zur Verneinung der Auftraggebereigenschaft i.S. des § 98 Nr. 2 GWB, da der Anhang I nur deklaratorische Wirkung zeitigt und keine abschließende Aufzählung in Frage kommender öffentlicher Auftraggeber beinhaltet (vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - Rs. C-223/99 und C-260/99 - Ente Fiera Rn. 36).

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Ausreichend ist, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03 - m.w.N., IBR 2004, 590).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Der EuGH hat jedoch bereits mehrfach klargestellt, dass ein entwickelter Wettbewerb allein nicht auf das Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art schließen lässt (vgl. Urteil vom 10. Nov. 1998 - Rs. C-360/96 - Gemeente Arnheim Rn. 43 ff.; Urteil vom 27. Feb. 2003 - Rs. C-373/00 - Adolf Truly Rn. 61; Urteil vom 22. Mai 2003 - Rs. C-18/01 - Korhonen Rn. 50).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Dieser darf weder übermäßig erschwert noch unmöglich gemacht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Feb. 2003 - Rs. C-327/00; NVwZ 2003, 709; NZBau 2003, 284; VergabeR 2003, 305; ZfBR 2003, 499).
  • BayObLG, 15.09.2004 - Verg 26/03

    Antragsbefugnis bei rechtswidriger Ausschreibung eines Leitfabrikates

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Entgegen z.B. OLG Koblenz (Beschluss vom 18. Sept. 2003 - 1 Verg 04/03 - >=< VergabeR 2003, 709), das grundsätzlich eine Rügefrist von ein bis drei Tagen fordert und eine Rügefrist von zwei Wochen nur dann billigt, wenn eine verständliche Abfassung einer Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert (vgl. für Verdachtsrügen auch bejahend VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. Dez. 2004 - 1 VK 73/04 - VK Lüneburg, Beschluss vom 12. Okt. 2004 - 203-VgK 45/04 - BayObLG, Beschluss vom 15. Sept. 2004 - Verg 26/03 -), verlangt der Europäische Gerichtshof in Anlehnung an die europäischen Vergaberichtlinien grundsätzlich, dass dem Bieter effektiver Rechtsschutz zur Seite stehen muss.
  • OLG Koblenz, 18.09.2003 - 1 Verg 4/03

    Vergabenachprüfungsverfahren für eine offene Ausschreibung über Abfallentsorgung:

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2005 - 1 VK 3/05
    Entgegen z.B. OLG Koblenz (Beschluss vom 18. Sept. 2003 - 1 Verg 04/03 - >=< VergabeR 2003, 709), das grundsätzlich eine Rügefrist von ein bis drei Tagen fordert und eine Rügefrist von zwei Wochen nur dann billigt, wenn eine verständliche Abfassung einer Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert (vgl. für Verdachtsrügen auch bejahend VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. Dez. 2004 - 1 VK 73/04 - VK Lüneburg, Beschluss vom 12. Okt. 2004 - 203-VgK 45/04 - BayObLG, Beschluss vom 15. Sept. 2004 - Verg 26/03 -), verlangt der Europäische Gerichtshof in Anlehnung an die europäischen Vergaberichtlinien grundsätzlich, dass dem Bieter effektiver Rechtsschutz zur Seite stehen muss.
  • OLG Naumburg, 14.12.2004 - 1 Verg 17/04

    "Erschließungsstraße"; Anforderungen an Form und Inhalt einer Rüge

  • VK Bund, 05.09.2001 - VK 1-23/01

    Erstellung und Betrieb eines internet- und telefongestützten Informationssystems

  • VK Baden-Württemberg, 02.12.2004 - 1 VK 73/04

    Rügefrist bei einer Verdachtsrüge

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

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